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Spanische Haftsachen & Vollstreckungsangelegenheiten bei Kanzlei Nobis

Alle Haftsachen

Die Kanzlei Nobis vertritt Sie in allen Belangen spanischer Haftsachen & Vollstreckungsangelegenheiten:

Bei Haftsachen unterscheidet man zwischen Untersuchungshaft (U-Haft) und Strafhaft. Bei der Untersuchungshaft liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Das Verfahren befindet sich noch im Ermittlungsstadium, im Zwischenverfahren, im Hauptverfahren oder im Berufungs- oder Revisionsverfahren.

Strafhaft dagegen setzt ein rechtskräftiges Urteil mit nicht zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe im Urteilsspruch voraus.

Gegen die U-Haft kann Haftprüfung und / oder Haftbeschwerde eingelegt werden. Sowohl die Haftprüfung als auch die Haftbeschwerde müssen gründlich vorbereitet werden. Immer wieder erleben wir in der Praxis Kollegen, die unmittelbar nach ihrer Mandatsbegründung in Haftsachen sofort Antrag auf Haftprüfung einlegen, ohne den Antrag zu begründen, sehr oft sogar ohne zuvor Akteneinsicht gehabt zu haben. Wir halten dieses Vorgehen einiger Kollegen in den meisten Fällen für reine Schauspielerei vor dem Mandanten, der in der raschen Vorgehensweise einen energischen Verteidiger sehen soll. Leider ist dieses Verhalten in den meisten Fällen aber nicht von Erfolg gekrönt – unseres Erachtens sogar häufig unverantwortlich. Selbstverständlich verlangt der inhaftierte Mandant nach rascher Hilfe. Hilfe hat der Mandant aber nur dann, wenn die Haftprüfung und / oder Haftbeschwerde auch Aussicht auf Erfolg hat. Erfolg setzt zumindest eine gründliche Vorbereitung voraus.

Hände auf dem Rücken in Handschellen

Für uns hört die Vertretung im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung einer Freiheitsstrafe nicht mit dem Abschluss des Verfahrens auf. Gerade der Mandant, der eine Freiheitsstrafe verbüßt, bedarf der Unterstützung seines Verteidigers. Zahlreiche Tätigkeiten – wie

  • Zuweisung von Arbeit für den Mandanten,
  • Teilnahme an den von dem Gefängnis angebotenen Freizeitgestaltungen (Sport, Malkurse, Schach usw.),
  • Wahrnehmung von Ausbildungsmöglichkeiten, schulische und berufliche Fortbildung

können von uns für den inhaftierten Mandanten bei dem Gefängnis beantragt und durchgesetzt werden. Soweit die Tätigkeiten außerhalb des Gefängnises auszuüben sind, müssen die Gefangenen in jedem Fall den Status von Freigängern besitzen.

Die Gewährung von Lockerungen und Urlaub hat nach pflichtgemäßem Ermessen der Anstaltsleitung zu erfolgen.

Gefangenen kann, sofern weder Flucht noch Missbrauchsgefahr besteht, jährlich ein Regelurlaub von 36 bis zu 48 Kalendertagen (van Zyl Smit/Dünkel 2001) oder ein Urlaub aus wichtigem Anlass (z. B. Tod eines nahen Angehörigen) gewährt werden.

Zudem ist immer wieder für die Angehörigen von in Strafhaft sitzenden Mandanten und auch für den Mandanten selber die Gewährung von Langzeitbesuchen sehr wichtig. Auch die anwaltliche Tätigkeit zur Gewährung von Hafturlaub gehört zu unseren Aufgaben in Haftsachen für den inhaftierten Mandanten.

Bei ausländischen Mandanten helfen wir bei der Überführung in den Heimatstaat.

In Haftsachen zeigt der Staat seine Macht. Der Entzug der Freiheit ist nicht nur für den Inhaftierten, sondern auch für seine gesamte Familie extrem belastend. Wir können nicht versprechen, dass wir jedes Problem lösen können, aber wir können dabei helfen, die Rechte des Inhaftierten in dem Gefängnis zu wahren und seine Situation zu verbessern.

Rufen Sie uns an

Wir beraten Sie gerne bei Ihren Fragen über Haftsachen & Vollstreckungsangelegenheiten.

  • Düsseldorf: +49 (0) 211 – 42 47 14 09
  • Essen: +49 (0) 201 – 89 45 285
  • Hamburg: +49 (0) 40 – 82 21 86 370
  • Frankfurt: +49 (0) 69 – 71 04 56 521
  • Brüggen: +49 (0) 2163 – 57 20 970

Die Büros in Madrid und Valencia sind für Mandanten über die Telefonnummern der Büros in Brüggen und Düsseldorf erreichbar.

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