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EU-Haftbefehlsrecht / EU-Haftbefehlverfahren bei der Kanzlei Nobis

EU-Haftbefehlsverfahren

Die Kanzlei Nobis vertritt Sie in allen Belangen des EU-Haftbefehlsrecht:

Der Europäische Haftbefehl (EuHb) stellt eine Haftbefehlsentscheidung dar, die in einem EU-Mitgliedsstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen EU-Mitgliedstaat bezweckt. Grundlage des EU-Haftbefehls ist der EU-Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RbEuHb), der die Auslieferung von Beschuldigten oder bereits in einem anderen EU-Land verurteilten Straftätern innerhalb der Europäischen Union erheblich vereinfachen soll. Auch eigene Staatsbürger können an andere EU-Länder ausgeliefert werden. Die Auslieferung kann unter bestimmten Bedingungen sogar dann erfolgen, wenn die Tat nach dem Recht des ausliefernden Staates nicht strafbar oder bereits verjährt ist.

Die deutsche Umsetzung des EU-Haftbefehlsrechts ist bereits einmal vom Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04) – zu Recht – “in toto” für verfassungswidrig erklärt worden. Daraufhin gab es vom Gesetzgeber Nachbesserungen. Das gültige EU-Haftbefehlsrecht ist in einem eigenständigen Abschnitt innerhalb des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt.

In der Kanzlei Nobis wird aber weiterhin die Meinung vertreten, dass auch die neue Fassung des EU-Haftbefehls zu untragbaren Entscheidungen führen kann und daher ebenfalls verfassungswidrig ist. Es sind Entscheidungen möglich, die klar gegen Grundrechte verstoßen. Hiergegen muss sich mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln zur Wehr gesetzt werden. Die Verteidigung der elementarsten Rechte – der Grundrechte – sollte für jeden Juristen oberstes Gebot sein. Wir kämpfen für diese Rechte! Wir kämpfen für Ihre (Freiheits-)Rechte!

Jeder EU-Bürger kann in die Fänge des Europäischen Haftbefehls geraten, nicht nur Schwerverbrecher. 

Da ist der Fall des Niederbayern zu erwähnen, der von der Staatsanwaltschaft Salzburg mit Europäischem Haftbefehl gesucht wurde. Vorwurf: eine Alltagstat, die in Deutschland niemals zu einer Freiheitsstrafe führen würde. Ohne Tatverdachts- oder Schuldprüfung wird der Beschuldigte in Deutschland festgenommen und nach 28 Tagen Haft den österreichischen Behörden übergeben. Der Richter in Österreich sprach in der Verhandlung sodann den Angeklagten wegen mangelnden Tatverdachts frei.

Ohne weitere Überprüfung der Fakten kann der Bürger nach dem EU-Haftbefehlsrecht bei Vorlage von 32 aufgelisteten Straftaten von seinem Heimatland überstellt werden.

Verhaftet werden kann man schon, wenn man nur verdächtigt wird, etwas Unerlaubtes getan zu haben. Auch hier prüft der eigene Staat nicht, ob der Verdacht zu Recht besteht – er liefert erst einmal aus. Durch diese Vorgehensweise wird allerdings der Rechtsstaatsgrundsatz “Nulla poena sine lege” (“Ohne Gesetz keine Strafe“) verletzt, der besagt: Bestrafen darf ein Staat nur Taten, die er selber als Unrecht definiert hat.

EU-Haftbefehlsrecht: Handschellen und ein Reisepass mit Dollarn auf einem Tisch

Auch die Vermögenswerte eines Verdächtigen können beschlagnahmt werden auf die bloße Vermutung hin, dieses Vermögen stamme aus einer Straftat. In einem internen Papier der EU über die justizielle Zusammenarbeit in Schengen als “fester Bestandteil der EU-Verträge” steht außerdem Folgendes geschrieben: “Was die Vollstreckung von Strafurteilen und anderen Gerichtsentscheidungen anbelangt, so soll sichergestellt werden, daß Gerichtsbeschlüsse aus einem Mitgliedstaat in der gesamten EU durchgesetzt werden – dazu gehören beispielsweise die Verhängung von Geldstrafen, die Beschlagnahmung von Vermögen oder bei Straftätern der Entzug bestimmter Rechte.” Diese Maßnahmen kann das ausländische Gericht bereits bei der Erstellung des EU-Haftbefehls beantragen.

Wir sind der Auffassung, dass – auch wenn aus dem Gesetzestext der Neufassung zum Europäischen Haftbefehl dies nicht explizit zu entnehmen ist – bei sachgerechter Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 bereits die Bewilligungsbehörde (Generalstaatsanwaltschaft) stets eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen hat.

Deutsche Staatsangehörige sind durch das Grundrecht aus Art. 16 GG vor der Auslieferung besonders geschützt. Dieser Schutz kann zwar nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG für bestimmte Fälle eingeschränkt werden, jedoch unterliegt diese Einschränkung verfassungsrechtlichen Bindungen. Art. 16 GG ist ein Freiheitsrecht von hohem Rang.

Jeder Staatsbürger soll grundsätzlich – soweit er sich im Staatsgebiet aufhält – vor den Unsicherheiten einer Aburteilung eines fremden Rechtssystems und den sich hieraus eventuell ergebenden, unverhältnismäßig schweren Nachteilen bewahrt werden.

Auch ist stets das Subsidiaritätsprinzip (Art. 23 Abs. 1 GG) zu prüfen.

Gewahrt ist das Subsidiaritätsprinzip nur dann, wenn auch die vollziehende Gewalt bei der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung getragen wird.

Der in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG normierte Grundsatz der Subsidiarität steuert die Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit einer grundsätzlichen Präferenz für die nationale Ebene. Die nationale und damit bürgernähere Ebene soll nach Art. 23 Abs. 1 GG den Vorrang genießen (vgl. Isensee, Subsidiaritätsprinzip und Verfassungsrecht). Das Prinzip der Subsidiarität schützt die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten und gewährleistet das Selbstbestimmungsrecht und die individuelle Freiheit des Einzelnen.

Hieraus ergibt sich nach unserer Auffassung, dass eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der Strafverfolgung überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn eine Verwirklichung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs durch die deutsche Justiz aus tatsächlichen, in der Sache gerade im Einzelfall nachvollziehbaren, Gründen scheitert. Nur in diesem Umfang darf eine Auslieferung deutscher Staatsbürger erfolgen.

Erst – so unsere Rechtsansicht – wenn aus tatsächlichen Gründen ein Strafverfolgungsanspruch scheitern sollte, bestünde bei Vorliegen und Prüfung weiterer Voraussetzungen Raum für eine Auslieferung.

Ob die neuen Regelungen zum Europäischen Haftbefehl im Hinblick auf Art. 16 Abs. 2 GG, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG bei Auslieferungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung tragen, ist eine verfassungsrechtliche Frage, für deren Beantwortung nicht der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl sondern das Grundgesetz den Maßstab angibt. Es sind also nicht nur die Voraussetzungen nach dem IRG, was deutscher Ausfluss des Europäischen Haftbefehlsgesetzes ist, zu prüfen, sondern auch und insbesondere – so unsere Ansicht – die Verhältnismäßigkeit anhand der Grundrechte. Auch eine Abwägung zwischen den mit dem Rahmenbeschluss und seiner Umsetzung verfolgten Belange effektiver Strafverfolgung und den Belangen etwaiger Zeugen und Opfer auf der einen und den grundrechtlichen Belangen des Auslieferungsbetroffenen auf der anderen Seite sind zu berücksichtigen.

Die Auslieferung an den ersuchenden Staat ist in den Fällen abzulehnen, in denen die für den Verfolgten bei einem Strafverfahren im Ausland verbundenen Belastungen außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die für eine Strafverfolgung im ersuchenden Staat aufgeführt werden könnten.

Auch wenn dem Wortlaut des IRG dies nicht zu entnehmen ist, so ist bei entsprechender verfassungskonformer Auslegung – sofern man nicht sogar von einer erneuten Nichtigkeit des Gesetzes ausgeht – nach unserer Auffassung zu fordern, dass auch der Tatverdacht geprüft wird.

Der Weg zu gegenseitiger Anerkennung von Haftbefehlen kann nicht auf Kosten von Grundrechten gehen.

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