Die Kanzlei Nobis vertritt Sie in allen Belangen des spanischen Jugendstrafrecht:
Das spanische Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche zwingend anzuwenden. Nach deutschem Vorbild wurde im Jahre 2000 auch eine neue Regelung für Heranwachsende getroffen. Diese besagt, dass das spanische Jugendstrafrecht bei gewaltlosen Delikten auch bei Heranwachsenden eine generelle Anwendung findet, solange der Beschuldigte nicht bereits wegen einer Gewalttat vorbestraft sein sollte (Art. 4 spanJGG).
Bis zum 14. Lebensjahr kann ein Kind nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Schuldunfähigkeit). Ab dem 14. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr wird das Jugendstrafrecht angewandt. Bei Heranwachsenden dagegen ist im Einzelfall nach Reifegrad zu entscheiden, ob das Jugendstrafrecht oder bereits das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Heranwachsend sind Personen vom 18. bis einschließlich dem 20. Lebensjahr.
Auch wenn bei Anwendung des spanischen Jugendstrafrechts mildere Strafen als bei der Anwendung des spanischen (Erwachsenen-) Strafrechts zu erwarten sind, kann eine Verurteilung den gesamten zukünftigen Lebensweg des Jugendstraftäters negativ beeinflussen. Selbstverständlich können auch im spanischen Jugendstrafrecht nicht nur rein erzieherische Maßnahmen verhängt werden, sondern auch Freiheitsstrafen ausgeurteilt werden.
Deshalb ist dringend anzuraten, sich so früh wie möglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, der auf Jugendstrafrecht spezialisiert ist.

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